Familiengerichtliche Entscheidungen betreffen einerseits die Regelung der Sorge für Kinder und Jugendliche von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, einschließlich Entscheidungen zum künftigen Wohnort und zum Umgang mit demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, - andererseits geht es um die Einrichtung einer Pflegschaft (zumeist das Jugendamt) in Fällen von Erziehungsunfähigkeit oder Verwahrlosung und um die Frage, ob eine Zurückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt möglich ist.
Alle familiengerichtlichen Entscheidungen orientieren sich am so genannten Kindeswohl. Bei der Entscheidung, ob eine Maßnahme im wohlverstandenen Interesse eines Kindes ist oder nicht, bedarf es häufig eines Sachverstandes, der vom Gericht nicht alleine aufgebracht werden kann. In solchen Fällen kommt es zu einer Begutachtung durch einen psychologischen Sachverständigen.
Wikipedia-Beitrag zum Thema Kindeswohl
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist ein (angewandtes) Teilgebiet der allgemeinen Aussagepsychologie. Im Mittelpunkt steht die Beantwortung der Frage ob ein bestimmtes Geschehen – zumeist sind es Sexualdelikte – auf tatsächlichem Erleben beruht oder frei erfunden ist. Dabei geht man von der Grundthese aus, dass wahre („erlebnisbasierte“) Schilderungen eines Geschehens bestimmte Merkmale aufweisen, wie sie in erfundnen Geschichten eher selten oder gar nicht vorkommen. So wird beispielsweise jemand, der etwas erfindet, bemüht sein, dass seine Darstellung geordnet, im Aufbau „logisch“ und frei von gedanklichen Sprüngen bleibt – etwas, was bei einem selbst erlebten Geschehen und unter dem Eindruck einer Tat eher selten ist. Hier geht es also um die Qualität einer Aussage. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Zeuge überhaupt ausreichend befähigt ist zu einer Aussage (z. B. Wahrnehmungsfähigkeit, Gedächtnisleistung, sprachliche Ausdrucksfähigkeit) und ob die Aussage frei ist von Verfälschungen aufgrund von psychischen Besonderheiten des Zeugen oder aufgrund von Fremdeinflüssen (Suggestion).
Die Glaubhaftigkeitsprüfung durch den psychologischen Sachverständigen folgt heute in der Regel einem Vorgehen, wie es im Urteil des Bundesgerichtshofes vom Juli 1999 festgelegt wurde.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit sind in den §20 und § 21 des Strafgesetzbuches festgelegt. Darüber hinaus geht es oftmals um eine Einordnung nach § 63 StGB (Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus) und § 64 StGB (Unterbringung in eine Entziehungsanstalt). Schuldunfähig ist jemand, wenn er/sie die Tat in einem Zustand begangen hat, bei dem eine krankhafte seelische Störung (z. B. Psychose) oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z. B. Gehirnverletzung, Wirkung von Alkohol), oder Schwachsinn (gravierender Intelligenzmangel) oder eine schwere andere seelische Abartigkeit gegeben war. Liegt mindestens eines der Merkmale vor, so ist zu prüfen, ob dieses die Handlungsfähigkeit der Person soweit beeinträchtigt hat, dass sie nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und dementsprechend zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
Zusammengenommen ergibt sich aus der psychischen Verfassung bzw. der Persönlichkeitsstruktur und den beiden Komponenten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine Einschätzung der Schuldfähigkeit.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden
Strafmündig ist ein Jugendlicher (14, noch nicht 18 Jahre alt), wenn er bei Begehung der Tat „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 3 [1] JGG). Aufgabe des Sachverständigen ist es hier, den jeweiligen Entwicklungsstand des Jugendlichen mit den Erfordernissen eines verantwortlichen und „einsichtigen“ Handelns in Beziehung zu setzen. Solche Erfordernisse beziehen sich auf die moralische Reife des Jugendlichen (seine Kenntnisse von sittlichen Normen und seine Einstellung zu diesen) sowie u. a. auch auf die Befähigung, einer „Verlockung“ zu ungesetzlichem Handeln zu widerstehen und sein Handeln entsprechend zu steuern.
Heranwachsende sind laut Gesetz Personen, die bereits 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind. In der Begutachtung geht es hier in der Regel darum zu prüfen, ob noch das Jugendstrafrecht oder ob bereits das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 [1] JGG). Dabei spielen Kriterien eine Rolle, wie sie auch bei der Beurteilung der Verantwortungsreife von Jugendlichen herangezogen werden.
Deliktfähigkeit von Minderjährigen
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Kinder deliktfähig sind, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben (§ 828 [1] BGB). In diesem Fall haften die Eltern für den angerichteten Schaden. Wer das siebente und noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, „ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis oder Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“ (§ 828 [2] BGB). Hier überschneidet sich der zu beurteilende Sachverhalt mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Jugendlichen im Sinne des § 3 (1) JGG.
§ 828 [1] BGB
§ 828 [2] BGB
§ 3 (1) JGG